Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Verbraucherkreditverträge. Vorzeitige Rückzahlung. Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet”

 

Normenkette

Richtlinie 2008/48/EG Art. 16 Abs. 1

 

Beteiligte

Lexitor

Lexitor sp. z o.o

Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka

Santander Consumer Bank S.A

mBank S.A

 

Tenor

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Řwidniku (Rayongericht Lublin-Ost in Lublin mit Sitz in Řwidnik, Polen) mit Entscheidung vom 28. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2018, in dem Verfahren

Lexitor sp. z o.o.

gegen

Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka,

Santander Consumer Bank S.A.,

mBank S.A.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka, vertreten durch P. Chojecki und P. Skurzyński, radcowie prawni, sowie M. Kowara, adwokat,
  • der Santander Consumer Bank S.A., vertreten durch P. Kończal und P. Muciek sowie J. Wojnarowska, radca prawny,
  • der mBank S.A., vertreten durch A. Opalski, radca prawny,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Szmytkowska, G. Goddin und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Mai 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Lexitor sp. z o.o. (im Folgenden: Lexitor) auf der einen Seite und der Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka (im Folgenden: SKOK), der Santander Consumer Bank S.A. (im Folgenden: Santander Consumer Bank) bzw. der mBank S.A. (im Folgenden: mBank) auf der anderen Seite über die Ermäßigung der Gesamtkosten von Verbraucherkrediten aufgrund ihrer vorzeitigen Rückzahlung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 87/102/EWG

Rz. 3

Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 durch die Richtlinie 2008/48 aufgehoben und ersetzt wurde, bestimmte:

„Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen.”

Richtlinie 2008/48

Rz. 4

In den Erwägungsgründen 7, 9 und 39 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7) Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(9) Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. …

(39) Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme sollte der Kreditgeber eine Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen können...

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