Rz. 63

Besteht ein gewisser objektiver Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb und sind sie bestimmt und geeignet, diesen zu fördern, können sie als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen­überschussrechnung ermittelt wird.[1] Die Bestimmung zum Betriebsvermögen geschieht in der Regel durch Buchung und Bilanzierung.

 

Rz. 64

Durch die Merkmale "gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb" und "geeignet, den Betrieb zu fördern" wird die Funktion der neutralen Wirtschaftsgüter Wertpapiere zum Betrieb hergestellt. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch eine Einlage von Wirtschaftsgütern, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, der Charakter des bisherigen Gewerbebetriebes in eine gewerbliche Vermögensverwaltung verändert wird.[2] Eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zudem nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.[3]

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