Rz. 45

Werden Wertpapiere, die dem Depotgesetz (DepotG) unterliegen, über eine Bank erworben, können sie vom Erwerber bereits bilanziert werden, sobald die Bank die Schlussnote erteilt und den Kaufpreis belastet hat. Im Falle der Sonderverwahrung gilt das auch dann, wenn die Bank den Ankauf der Wertpapiere unter dem Vorbehalt kreditiert, das Stückeverzeichnis nur auf Verlangen zu übersenden.

Hat aber die Bank erklärt, dass sie die Übersendung des Stückeverzeichnisses nach § 19 DepotG ausgesetzt hat, weil sie wegen ihrer Forderung aus dem Wertpapierankauf nicht befriedigt ist, und hat sie auch keine Stundung gewährt, können die Wertpapiere nur aktiviert werden, wenn bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses das Eigentum hieran übergegangen ist.

Rechtlich geht das Eigentum über bei Sonderverwahrung nach § 2 DepotG mit Absendung des Stückeverzeichnisses (§ 18 Abs. 3 DepotG) und bei Sammelverwahrung nach § 5 DepotG mit Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch (§ 24 Abs. 2 DepotG).[1]

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 246 HGB Rz. 211.

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