Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung kann ebenso wie bei der Bilanzierung gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Auch hier gilt: Voraussetzung ist, dass die Wertpapiere objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Ebenso ist auch bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung ein verbindlicher und nach außen klarer und eindeutiger Widmungsakt notwendig.[1]

Der wesentliche Unterschied zur Bilanzierung besteht darin, dass es sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung um eine Geldverkehrsrechnung handelt. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung können Geldverluste durch Diebstahl und Unterschlagungen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die vorherige Zugehörigkeit der verlorenen Geldbeträge zum Betriebsvermögen anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auch hier besteht nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG die Verpflichtung, diese Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

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