Vermögensgegenstände | Abschreibung | Höchstwert | Vorschrift |
---|---|---|---|
Abnutzbare Anlagegegenstände[1] | Nach Teilwertabschreibung | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder vermindert um
|
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG |
Nach Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung | Wert, der ohne die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bestehen würde | § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG | |
Andere Wirtschaftsgüter (z. B. nicht abnutzbare Anlagegegenstände, Beteiligungen, Umlaufgegenstände) | Nach Teilwertabschreibung | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder vermindert um
|
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG |
Tab. 3: Wertaufholungshöchstwert
Der Unternehmer muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweisen
Nach Verwaltungsauffassung hat der Unternehmer diese Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbebauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen Verträge zurückgegriffen werden. Er muss also insbesondere die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten belegen. Kann er das nicht, gilt der Buchwert als Bewertungsobergrenze, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen wird, es sei denn, die Finanzbehörde legt eine höhere Bewertungsobergrenze dar, z. B. aufgrund der dort vorhandenen Unterlagen.
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