Vermögensgegenstände Abschreibung Höchstwert Vorschrift
Abnutzbare Anlagegegenstände[1] Nach Teilwertabschreibung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
der an deren Stelle tretende Wert,

vermindert um

  • Absetzungen für Abnutzung,
  • erhöhte Absetzungen,
  • Sonderabschreibungen,
  • Abzüge nach § 6b EStG und
  • ähnliche Abzüge
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG
  Nach Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Wert, der ohne die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bestehen würde § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
Andere Wirtschaftsgüter (z. B. nicht abnutzbare Anlagegegenstände, Beteiligungen, Umlaufgegenstände) Nach Teilwertabschreibung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
der an deren Stelle tretende Wert,

vermindert um

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

Tab. 3: Wertaufholungshöchstwert

 
Praxis-Tipp

Der Unternehmer muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweisen

Nach Verwaltungsauffassung hat der Unternehmer diese Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbebauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen Verträge zurückgegriffen werden. Er muss also insbesondere die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten belegen. Kann er das nicht, gilt der Buchwert als Bewertungsobergrenze, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen wird, es sei denn, die Finanzbehörde legt eine höhere Bewertungsobergrenze dar, z. B. aufgrund der dort vorhandenen Unterlagen.

[1] Gabert-Pipersberg, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 473, Stand: 8/2023.

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