Nach einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist zuzuschreiben, soweit der Grund für diese Abschreibung in späteren Wirtschaftsjahren entfällt.[1] Nach herrschender Lehre ist damit die Kompensation der technisch oder wirtschaftlich begründeten Verringerung der Nutzungsmöglichkeiten durch ein neues Ereignis gemeint.
Feststellungslast beim Finanzamt
Im Gegensatz zur Nachweispflicht des Unternehmers für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts[2] liegt die Feststellungslast für eine Zuschreibung nach vorangegangener außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung beim Finanzamt.[3]
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