Nach einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist zuzuschreiben, soweit der Grund für diese Abschreibung in späteren Wirtschaftsjahren entfällt.[1] Nach herrschender Lehre ist damit die Kompensation der technisch oder wirtschaftlich begründeten Verringerung der Nutzungsmöglichkeiten durch ein neues Ereignis gemeint.

 
Praxis-Tipp

Feststellungslast beim Finanzamt

Im Gegensatz zur Nachweispflicht des Unternehmers für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts[2] liegt die Feststellungslast für eine Zuschreibung nach vorangegangener außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung beim Finanzamt.[3]

[3] Schmidt/Kulosa, EStG 2021, § 6 EStG Rz. 376; Schmidt/Kulosa, EStG 2021, § 7 EStG Rz. 194; Gabert-Pipersberg, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 472, Stand: 8/2023.

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