Nach einer Teilwertabschreibung ist nicht zuzuschreiben, wenn der Unternehmer nachweist, dass der niedrigere Teilwert weiterhin Bestand hat.[1]
Es ist zuzuschreiben, wenn der Grund für eine Teilwertabschreibung ganz oder teilweise weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass die Wertminderung nicht voraussichtlich dauernd war. Auch wenn die Teilwertabschreibung fehlerhaft vorgenommen worden ist, ist sie im ersten verfahrensrechtlich offenen Jahr im Wege der Zuschreibung zu korrigieren.[2]
"Die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG dient nicht der Korrektur von Bilanzierungsfehlern früherer Jahre, sondern soll es ausschließlich ermöglichen, die – zunächst richtige – Bewertung an bestimmte spätere Wertänderungen anzupassen."[3]
Nachweispflicht beim Unternehmer
Der Unternehmer muss den niedrigeren Teilwert in jedem Jahr erneut nachweisen.[4]
Der Kaufmann ist nicht an die Handelsbilanz gebunden
Die Ausübung des Wahlrechts einer Teilwertabschreibung in der Handelsbilanz muss der Kaufmann nicht in die Steuerbilanz übernehmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz und der Verzicht der Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz ist zulässig.[5]
Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.[6]
Gabert-Pipersberg, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 470, Stand: 8/2023.
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