Begriff

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag über ein Werk, das der Unternehmer für den Besteller zu erstellen hat. Der Unternehmer verpflichtet sich ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu liefern, dies gegen Bezahlung. Der Werkvertrag ist also ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Das durch die Arbeitsleistung zu schaffende Werk kann körperlicher oder unkörperlicher Art sein. Ein sowohl in zivil- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht wesentliches Merkmal ist die wirtschaftliche Selbständigkeit des Herstellers. Im Einzelfall kann zwar auch ein Unternehmer an gewisse Weisungen gebunden sein; im Vordergrund steht jedoch die Ausübung der Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnisse. Die Eigenständigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Unternehmer das Risiko für das Gelingen des geschuldeten Arbeitsergebnisses trägt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Werkvertrag ist in § 631 ff. BGB geregelt. Wird die Werkleistung für einen Verbraucher erbracht, sind §§ 312 a-k BGB zu beachten.

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