Wird ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen, dann sind zunächst die allgemeinen Pflichten aus § 312 a BGB zu berücksichtigen. Insbesondereobliegen dem Unternehmer gemäß § 312a Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB umfangreiche Informationspflichten, die sich sowohl auf die Identität des Unternehmers beziehen als auch auf die wesentlichen Eigenschaften des Werkes, die Höhe der anfallenden Kosten sowie die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen. Des Weiteren sind die besonderen Vorschriften in §§ 650 i -n BGB zu beachten. Danach gelten bestimmte Anforderungen an den Inhalt des Vertrages und die Baubeschreibung. Zudem steht dem Verbraucher gemäß § 650l BGB ein Widerrufsrecht zu, über das der Unternehmer ordnungsgemäß belehren muss.

Hat der Vertrag die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand, also beispielsweise die jährliche Wartung der Heizungsanlage, dann ist zu berücksichtigen, dass keine längere Laufzeit als 2 Jahre vereinbart werden darf und dem Verbraucher ermöglicht werden muss, den Vertrag mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, § 309 Nr. 9 a) und c) BGB. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages ist zwar zulässig, aber nur wenn die Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolgt und der Verbraucher berechtigt ist, auch den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, § 309 Nr. 9 b) BGB. Bei online abgeschlossenen Werkverträgen muss der Unternehmer gemäß § 312k BGB auf seiner Internetseite einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton einrichten, um dem Verbraucher eine unkomplizierte und einfache Kündigung im Online-Bereich zu ermöglichen.

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