Leitsatz

Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador

 

Sachverhalt

Eine Exportsachbearbeiterin besuchte einen Spanischsprachkurs für Fortgeschrittene in Quito, Ecuador. Der Unterricht fand jeweils werktags von 8 bis 11.55 Uhr statt. Für Hausaufgaben fielen pro Tag 1,5 Zeitstunden an. In den Werbeunterlagen des Sprachreisenanbieters wird neben dem Sprachkurs unter der Überschrift "Faszination in den Anden: Ecuador" mit den touristischen Vorzügen des Kursortes geworben. Für den Sprachkurs erhielt die Klägerin Bildungsurlaub von ihrem Arbeitgeber. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte sie neben den Kosten für den Sprachkurs auch die Flugkosten und eine Verpflegungspauschale für 21 Tage geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten des Sprachkurses in voller Höhe sowie die Reisekosten (Flugkosten und Verpflegungsmehraufwand) in Höhe der Hälfte als Werbungskosten an.

 

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Findet der Sprachunterricht in Quito in den Anden werktags jeweils vier Stunden am Vormittag statt, werden die Teilnehmer jeweils per Bus vom Hotel zum Kursort und wieder zurückgefahren und haben sie täglich Übungen bzw. Hausaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens 90 Minuten zu erledigen, so kann die Reise nicht nach einem zeitlichen Maßstab in einen überwiegend beruflich veranlassten sowie in einen "touristischen", privat veranlassten Teil aufgeteilt werden. Wird kein anderer Aufteilungsmaßstab substantiiert vorgetragen und nachwiesen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt entsprechend den Grundsätzen des BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl 2011 II S. 796 von einer hälftigen Aufteilung bzw. einem hälftigen Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten ausgeht.

 

Hinweis

Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl eines auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung, wenn der Kursort nicht durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein (vgl. BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, BStBl 2011 II S. 796).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 16.05.2012, 8 K 1691/06

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