Die sog. Hausanschlusskosten, d. h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um Anlagen auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt und die Kosten für Anlagen zur Ableitung von Abwässern, soweit sie auf die Anschlusskosten einschließlich der Kanalanstichgebühr entfallen, die der Hauseigentümer für die Herstellung der Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufwendet, sind den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[1] Die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse führt zu Erhaltungsaufwand.

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