Von den Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen im vorgenannten Sinne zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d.  h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um ­Anlagen des Eigentümers oder um Kosten für die Hauszuleitung des Versorgungsträgers auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt.

Dazu zählen auch die Kosten für Anlagen zur Ableitung von Abwässern, soweit sie auf die Anschlusskosten einschließlich der Kanalanstichgebühr entfallen, die der Hauseigentümer für die Herstellung der Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufwendet.[1]

Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind im Gegensatz zu den Erschließungskosten den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[2] Die Erneuerung bestehender Hausan­schlüsse stellt Erhaltungsaufwand dar. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Modernisierung ggf. auch eine Verbesserung und Wertsteigerung verbunden ist.

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