Aufwendungen für die Duldung der Grenzbebauung sind je nach Vertragsgestaltung Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder Herstellungskosten des Gebäudes.[1]

[1] FG Köln, Urteil v. 23.10.1986, II K 34/86, EFG 1987 S. 166.

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