Rz. 154

Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht wird Bestandteil des herrschenden Grundstücks und ist steuerlich dem Grund und Boden zuzurechnen. Aufwendungen zur Erlangung einer solchen Grunddienstbarkeit gehören daher zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[1] Aufwendungen für eine als Grunddienstbarkeit eingetragene Duldung einer Grenzbebauung sind somit keine Herstellungskosten des errichteten Gebäudes, sondern nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, wenn das Recht nicht nur für den Einzelfall der konkreten Bebauung eingeräumt wird. Herstellungskosten sind nur diejenigen durch die Herstellung eines Wirtschaftsguts veranlassten werterhöhenden Aufwendungen, die das Schicksal des betreffenden Wirtschaftsguts teilen, d. h. zusammen mit ihm einem Wertverzehr unterliegen. Bliebe der Wert trotz einer eventuellen Vernichtung des Gebäudes erhalten, handelt es sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens; würde der Wert mit dem Gebäude untergehen, handelt es sich um Herstellungskosten des Gebäudes.[2]

 

Rz. 155

Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige dem Veräußerer eines unbebauten Grundstücks als Gegenleistung ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes bestellt.[3]

[2] FG Köln, Urteil v. 23.10.1986, II K 34/86, EFG 1987 S. 166 rkr.
[3] BFH, Urteil v. 21.2.1991, IX R 265/87, BStBl 1992 II S. 718; BMF, Schreiben v. 29.5.2006, IV C 2 – S 2253 – 16/06, BStBl 2006 I S. 392.

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