Instandsetzung, Renovierung und Modernisierung eines Gebäudes führen ebenso wenig zu Herstellungskosten wie die sog. Generalüberholung. Der Begriff "Generalüberholung" hat nach der Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten.[1] Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes führen nur zu (nachträglichen) Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB, wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt deutlich erhöhen.

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