Nach der Rechtsprechung sind Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen und führen deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit – umgerechnet in Euro – erhöht.[1] Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind daher die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungsverlusts verwendet worden ist.[2]

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