Literatur: Watrin/Riegler, FR 2015, 1049

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind.[1] Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen waren daher keine Zinsen i. S. v. Werbungskosten, sondern Verluste in der Vermögenssphäre. Gleiches galt für einen höheren Darlehensrückzahlungsbetrag in EUR, wenn sich der Darlehensbetrag wegen der Bindung an eine Fremdwährung erhöht.[2]

Kam es zur effektiven Lieferung des Fremdwährungsbetrags und tauschte der Käufer diesen innerhalb eines Jahrs nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in EUR oder eine andere Währung um, führte dies zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dasselbe galt, wenn am Fälligkeitstag ein auf EUR lautendes Konto des Käufers mit dem Kaufpreis belastet und ihm gleichzeitig der EUR-Betrag gutgeschrieben wurde, welcher der auf Termin gekauften Fremdwährung entsprach. In diesem Fall wurde die mit dem Devisentermingeschäft erworbene Fremdwährung am Fälligkeitstag geliefert und unmittelbar danach in EUR zurückgetauscht. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung können auch mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden und mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte des Stpfl., die er in den folgenden Vz aus § 20 Abs. 2 EStG erzielt (§ 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG). Veräußerungsverluste aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die nach dem 31.12.2008 erzielt werden, sind keine Verluste aus § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i. S. dieser Vorschrift.[3]

Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind Währungsgewinne und -verluste in die Besteuerungsgrundlage mit einzubeziehen. Auch im Rahmen von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften ist ihre Berücksichtigung nicht ausgeschlossen. Nimmt der Stpfl. ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.[4]

[2] Im Ergebnis ebenso FG Berlin v. 16.6.2003, 10 K 10609/01, EFG 2004, 30, wonach insoweit Darlehensrückzahlung vorliegen soll; jedenfalls stellt der Erhöhungsbetrag keine Werbungskosten dar.

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