Leitsatz

1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nicht steuerbaren Bereich, sofern nicht der Tatbe­stand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften sucht.

3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung.

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (2000), § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2, 2. Halbs. EStG (2001), § 9 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Das Anlagekonzept der Kläger sah den Einsatz von Eigen- und Fremdkapital vor, um u.a. Erträge aus Zinsdifferenzen zu erwirtschaften. Die Anlagen in Termingeldern oder festverzinslichen Wertpapieren sollten auf eine Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die zur Finanzierung eingesetzten Darlehen. Bei dem Anlagekonzept bestand ein ungesichertes Währungsrisiko.

Im Rahmen dieses Anlagekonzepts nahmen die Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Darlehen zumeist in Japanischen Yen (JPY), aber auch in CHF auf. Die Darlehensvaluta verwendeten sie zum Teil dazu, andere Fremdwährungsdarlehen abzulösen, zum anderen Teil aber dazu, Valuten in anderen Fremdwährungen (CHF, Dänische, Schwedische oder Norwegische Kronen) zu erwerben. Diese anderen Fremdwährungsbeträge tauschten sie bei Fälligkeit der JPY-Darlehen oder CHF-Darlehen zum Zweck der Rückzahlung jeweils wieder in JPY oder CHF um.

Die Kläger legten ihrer ESt-Erklärung eine Aufstellung zugrunde, in der sie für die Zeitpunkte der Aufnahme und der Rückzahlung der Fremdwährungsdarlehen (in JPY oder CHF) die Valuten in Euro umrechneten und einander gegenüberstellten. Die Darlehensaufnahme (in YPY oder CHF) war als Veräußerung und die Tilgung als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelten die Kläger Veräußerungsverluste, die das FA jedoch nicht berücksichtigte.

Das FG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007, 3 K 1667/04, Haufe-Index 1768244, EFG 2007, 1513).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Auffassung des FG entspreche zwar den (hier in den Praxis-Hinweisen zusammengefassten) rechtlichen Maßstäben. Die Feststellungen des FG reichten aber nicht aus, um zu beurteilen, ob alle vom Tatbestand des § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass den Klägern bei der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen die jeweils darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend zur Verfügung gestanden habe, sodann in andere Fremdwährungsbestände getauscht und später wieder rück- oder anderweitig umgetauscht worden sei.

 

Hinweis

1. Nimmt ein Steuerpflichtiger Darlehen in Fremdwährungen auf, tauscht er die darlehensweise empfangene Valuta in andere Währungen und führt er das ursprüngliche Fremdwährungsdarlehen nach einem Rücktausch zum Fälligkeitszeitpunkt zurück, so stellen sich, wenn sich aufgrund von Währungsschwankungen – wirtschaftlich betrachtet – Verluste ergeben, unterschiedliche steuerrechtliche Fragen. Betroffen sein können die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften.

2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind.

a) Das folgt insbesondere auch aus der mit dem Steueränderungsgesetz 2001 eingeführten und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2, 2. Halbs. i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit Wertveränderungen aufgrund von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen.
b) Allerdings handelt es sich bei dem Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage dann ausnahmsweise um einen Ertrag i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinn einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien.

3. Für die Prüfung, ob sich bei der Umschichtung von Fremdwährungsdarlehen steuerrechtliche Rechtsfolgen aus § 23 EStG ergeben, kommen als Wirtschaftsgüter i.S. dieser Vorschrift die Darlehensschuld, d.h. die Verbindlichkeit in Fremdwährung...

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