Im Rahmen einer Baulanderschließung werden von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der im Erschließungsgebiet belegenen Baugrundstücke für die Errichtung von dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen i. d. R. nicht unerhebliche Erschließungsbeiträge erhoben.

Während erstmalige Erschließungsbeiträge i. d. R. den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zugerechnet werden, stellen die Ergänzungsbeiträge – soweit hierdurch das Grundstück nicht in seinem Wesen und seiner Substanz verändert wird – Erhaltungsaufwand dar.

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