Laufende Aufwendungen für den Hof, die Grünflächen und den Garten sind grundsätzlich Werbungskosten. Wenn die Aufwendungen des Eigentümers den Nutzgarten oder Außenanlagen betreffen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, gehören sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge