Erstmals anfallende Hausanschlusskosten, d. h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um Anlagen des Eigentümers oder jedenfalls um Kosten für die Hauszuleitung des Versorgungsträgers auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt, sind den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[1] Dazu zählen auch die Kosten für die Erstherstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal einschließlich der sog. Kanalanstichgebühr, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.[2]

Die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse führt zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Modernisierung ggf. auch eine Verbesserung und Wertsteigerung verbunden sind.

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