Der Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein Unterfall der "Erweiterung" i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes sind nach der Rechtsprechung[1] stets als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen und nur im Rahmen der Abschreibungen für das Gebäude zu berücksichtigen; dies gilt auch, wenn die Erweiterung nur geringfügig ist..[2] Bei der Errichtung eines Anbaus, durch den die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert wurde, handelt es sich selbst dann um Herstellungskosten (und nicht um Erhaltungsaufwand), wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine bisher schon vorhandene Funktion ersetzt, z. B. Errichtung eines neuen Treppenhauses, welches als Anbau dem Gebäude angefügt wird.[3]

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