Bei Lernarbeitsgemeinschaften von Berufskollegen im häuslichen Bereich soll die Verfolgung privater Interessen der Teilnehmer regelmäßig nicht von untergeordneter Bedeutung sein.[1] Die Geltendmachung erfordert einen substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der besuchten Arbeitsgemeinschaft.[2]

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