Kommentar

Im Streitfall hatte eine als Versicherungskauffrau nichtselbständig tätige Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer weiteren beruflichen Qualifizierung ein Kollegstudium zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Versicherungsfachwirt absolviert. Streitig war, ob Aufwendungen für eine Lernarbeitsgemeinschaft mit zwei weiteren Kollegstudenten zum Werbungskostenabzug zuzulassen waren. Während das Finanzamt den Abzug abgelehnt hatte, hatte das Finanzgericht die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Die Revision führte zur Aufhebung des Finanzgerichtsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Wie der BFH ausführte, entspreche es zwar allgemeiner Erfahrung , daß bei Arbeitsgemeinschaften von Berufskollegen im häuslichen Bereich die Verfolgung privater Interessen der Teilnehmer regelmäßig nicht von untergeordneter Bedeutung ist ( BFH, Urteil v. 5. 3. 1993, VI R 82/91, BFH/NV 1993 S.533 ). Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Aufwendungen für derartige Arbeitsgemeinschaften regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterlägen. Ob dies der Fall ist, sei stets eine Frage der Einzelfallwürdigung . Dabei kommt der Zeugenvernehmung zu Inhalt und Ablauf der Arbeitsgemeinschaften besondere Bedeutung zu ( Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.09.1996, VI R 32/96

Zur Erläuterung:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das Finanzgericht grundsätzlich verpflichtet ist, angebotene Beweise zu erheben . Das Finanzgericht darf von einer Beweiserhebung nur absehen , wenn diese nicht entscheidungserheblich ist oder das Gericht Behauptungen einer Partei als wahr unterstellt (BFH, Urteil v. 29. 6. 1994, I R 108/93, BFH/NV 1995 S. 320, unter 2.b der Entscheidungsgründe). Da der BFH als Revisionsgericht an die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, empfiehlt es sich, durch substantiiert begründete Beweisanträge auf die gewünschte Tatsachenfeststellung hinzuwirken.

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