Leistungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsverpflichtung können bei nachweislich beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein. Werbungskosten liegen erst vor, wenn der Arbeitnehmer als Bürge aus der von ihm eingegangenen Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Abziehbar sind sowohl Zinsen als auch Tilgungsleistungen auf die verbürgte Schuld. Zum Werbungskostenabzug werden auch Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers zugelassen. Bei einer nicht nur geringfügigen kapitalmäßigen Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an dem Arbeitgeberunternehmen oder bei Vorliegen familiärer Beziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaftern wird allerdings nur in Ausnahmefällen die berufliche Veranlassung der Bürgschaftsverluste nachgewiesen werden können.[1]

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