rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Bürgschaftszahlungen der GmbH-Gesellschafterin. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt eine mit 16 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafterin im Hinblick auf eine künftige Anstellung bei der der GmbH als Arbeitnehmerin (nicht als Geschäftsführerin) eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, so darf sie die späteren Aufwendungen infolge der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte geltend machen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen aus einer Bürgschaftsübernahme.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin (Klin) war in erster Ehe mit Herrn … verheiratet. Dieser hielt Anteile im Nennwert von 19.000 DM an der im Jahre 1979 gegründeten … GmbH Import-Export (im folgenden kurz: GmbH), deren Stammkapital 20.000 DM betrug. Die Klin hatte Anteile im Nennwert von 500 DM. Die restlichen Anteile von 500 DM hielt Herr …, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war. Seit Sommer 1983 lebten die Klin und ihr früherer Ehemann getrennt, im September 1984 wurden die Ehe geschieden. Bis zum 3.9.1985 war die Klin bei der Fa. … beschäftigt, danach arbeitete sie auf 390 DM-Basis bei der GmbH. Am 12.12.1985 wurde das Stammkapital der GmbH auf 50.000 DM erhöht. Die Klin war danach mit einem Nennbetrag von 8.000 DM beteiligt.

Durch Vertrag vom 6.5.1986 verbürgte sich die Klin gegenüber der … Bank für eine Verbindlichkeit der GmbH. Als Sicherheit verpfändete sie Wertpapiere, die sie bei der … Bank hielt. Darüber hinaus trat sie Ansprüche aus einem Bausparvertrag ab.

Am 20.7.1986 schloß die Klin mit der GmbH einen Arbeitsvertrag, demzufolge sie monatlich 2.100 DM (brutto) bei 30 Wochenstunden beziehen sollte. Das Arbeitsverhältnis begann am 1.8.1986; es dauerte zunächst bis Ende Februar 1987. Danach war die Klin arbeitslos, ehe sie von November 1987 bis Februar 1988 wieder für die GmbH arbeitete. Im Jahre 1992 ging die GmbH in Konkurs. Ein Konkursverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Die … Bank nahm die Klin im selben Jahr für Verbindlichkeiten der GmbH als Bürgin in Anspruch. Hieraus entstanden der Klin im Streitjahr Aufwendungen von 26.255 DM. Sie begehrte die Berücksichtigung dieses Betrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Erläuterung trug sie im Veranlagungsverfahren vor, die GmbH habe ein Darlehen zu Sanierungszwecken erhalten. Ihr früherer Ehemann habe ihr einen vollwertigen Arbeitsplatz versprochen, wenn sie bei der Sanierung der GmbH behilflich sei. Die Hilfe habe in der Bürgschaftsübernahme bestanden.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu (Einkommensteuerbescheid 1992 vom 16.8.1993).

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch wurde geltend gemacht, die Klin sei nur in unbedeutendem Umfang an der GmbH beteiligt gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ablehnung der Abziehbarkeit von Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betreffe nicht Fälle wie den vorliegenden. Die Beteiligung an der GmbH könne kein Grund für die Übernahme der Bürgschaft gewesen sein. Ausschlaggebend sei vielmehr das Versprechen einer festen Anstellung gewesen. Das FA wies den Rechtsbehelf der Kl als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 22.6.1995).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im wesentlichen vorgetragen: Die Bürgschaft sei im Hinblick auf eine kurzfristige Erhöhung des Kontokorrentkredits der GmbH gewährt worden und nicht für ein langfristiges Darlehen.

Das Risiko sei der Klin damals gering erschienen. Die der … Bank geleisteten Sicherheiten hätten die Erhöhung des Kreditrahmens von 60.000 DM auf 86.000 DM abgedeckt.

Die Klin habe jedoch damals nicht erkannt, daß die Bürgschaft den gesamten Kontokorrentkredit umfaßt habe. Für einen solchen Kredit hätte die Klin keine Sicherheit bieten können. Die Tatsache, daß die Bank sie bei der Übernahme der Bürgschaft überrumpelt habe, gehe auch daraus hervor, daß die Klin aus der Bürgschaft entlassen worden sei, obwohl sie für Forderungen von 120.000 DM nur in Höhe von 40.000 DM in Anspruch genommen worden sei. Der in Aussicht gestellte Arbeitsplatz sei für die Klin wegen der örtlichen Nähe zu ihrer Wohnung sehr vorteilhaft gewesen.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten von 26.255 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Zahlungen aus der Bürgschaft als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1. Werbungskosten nach §...

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