Bezieht ein im Ausland Beschäftigter neben seinem Grundgehalt zusätzlich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen, sind seine Werbungskosten regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar[1], der dem Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen entspricht.[2] Das Verbot der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die durch steuerfreie Auslandseinkünfte veranlasst sind, sowie von vorweggenommenen Werbungskosten, die auf steuerfreie Auslandseinkünfte zielen, gem. § 3c EStG, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.[3]

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