Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht München mit Urteil vom 10.5.2006.[1]
Nach Auffassung der Münchner Finanzrichter verfolgte das betreffende Unternehmen mit den firmentypischen Beschriftungen und Lackierungen reine Werbezwecke. Neben den obigen Erwägungen sprachen nach Auffassung des Finanzgerichts für die Möglichkeit des sofortigen Betriebsausgabenabzugs auch die verhältnismäßig geringen Aufwendungen für die Lackierungen im Verhältnis zu den Anschaffungskosten der Fahrzeuge.
Praxis-Beispiel: Werbelackierungen und -beschriftungen
Die Hans Groß GmbH verfügt über einen umfangreichen Fuhrpark. Sie lässt von Firma Müller, einer Autolackiererei (Kreditorenkonto 89591), alle für den Betrieb angeschafften Fahrzeuge einheitlich in firmentypische Farben umlackieren und mit dem Firmenlogo versehen. Die Firma Müller stellt hierfür 25.000 EUR zzgl. 4.750 EUR USt in Rechnung.
Buchungsvorschlag:
SKR 03/04
4600/6600 | Werbekosten | 25.000 | ||||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 4.750 | an | 89591/89591 | Fa. Müller | 29.750 |
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