Bei einem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Buchführung) ist der Übergangsgewinn in dem Jahr anzusetzen, in dem erstmals der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.[1]

Der Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn außerhalb der Bilanz anzusetzen und dem bilanziellen Gewinn hinzuzurechnen. Zur Vermeidung von Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.[2] Der Unternehmer hat die Wahl, ob er den Gewinn in einem Betrag im Übergangsjahr versteuern möchte oder auf bis zu 3 Jahre verteilen will. Für einen Übergangsverlust gibt es kein Wahlrecht. Dieser ist immer im Jahr des Übergangs anzusetzen.[3]

Erfolgt eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe während des Verteilungszeitraums, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs.

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