Nach § 141 AO ist ein gewerblicher Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern die erzielten Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, 600.000 EUR, im Kalenderjahr übersteigen oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 EUR, im Wirtschaftsjahr beträgt. Ab 2024 erhöht sich die Umsatzgrenze auf 800.000 EUR und die Gewinngrenze auf 80.000 EUR.[1]

Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR im Kalenderjahr gehabt oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 EUR (ab 2024: 80.000 EUR) im Kalenderjahr erzielt haben.

 
Wichtig

Beginn der Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht entsteht erst nach Bekanntgabe eines entsprechenden Verwaltungsakts, durch den die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat, und zwar vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an, das auf die Mitteilung folgt.

[1] Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (sog. Wachstumschancengesetz).

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