Rz. 157

Monetäre Posten der Bilanz sind zum Stichtagskurs (Kurs am Bilanzstichtag) umzurechnen (IAS 21.23(a)). Nichtmonetäre Posten, die zu (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind im Regelfall mit dem Kurs zum Erstverbuchungszeitpunkt umzurechnen (IAS 21.23(b)). Nichtmonetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert ("fair value") bewertet werden, sind dagegen mit dem Stichtagskurs umzurechnen (IAS 21.23(c)). Somit ist z. B. ein Grundstück mit dem im Anschaffungszeitpunkt maßgeblichen (historischen) Wechselkurs umzurechnen, wohingegen bspw. für Anteile und Beteiligungen der Stichtagskurs maßgeblich ist.[1]

 

Rz. 158

Für nichtmonetäre Aktiva, die nicht mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden, ist ein Niederstwerttest durchzuführen (IAS 21.25). Bei Anhaltspunkten auf eine Wertminderung werden die (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Postens (bewertet zum Erstverbuchungskurs) mit dessen Zeitwert (bewertet zum Stichtagskurs) verglichen. Ist der Zeitwert geringer, ist dieser anzusetzen.[2]

[1] Außer für Anteile und Beteiligungen ist der Stichtagskurs noch für zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Renditeliegenschaften ("investment property") maßgeblich, vgl. IAS 40.30.
[2] Vgl. Ammann/Müller, IFRS – International Financial Reporting Standards – Bilanzierungs-, Steuerungs- und Analysemöglichkeiten, 2. Aufl. 2006, S. 210.

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