Rz. 116

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz und nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG in der Steuerbilanz Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sind die Ausgaben in Fremdwährung zu erbringen, bedingt die Beschaffungsnotwendigkeit eine Währungsumrechnung in EUR. Eine zutreffende Aufwandserfassung erfordert die Umrechnung zum Geldkurs. Die von Praktikabilitätserwägungen getragene Anwendung des Devisenkassamittelkurses im Rahmen der Währungsumrechnung nach § 256a HGB erscheint auch für Aufwendungen vertretbar. Mangels Vermögensgegenstandsqualität des Abgrenzungspostens entfällt eine Bewertung. Aus demselben Grund ist § 256a HGB auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht anwendbar. Da bereits im Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung der Aufwendungen eine Währungsumrechnung erfolgt, wirken sich spätere Wechselkursänderungen auf Höhe und Auflösung des Abgrenzungspostens nicht aus.[1] Seine Auflösung erfolgt nach Maßgabe der zeitlichen Verteilung des Empfangs der für die Ausgabe erhaltenen Gegenleistung.

 

Rz. 117

Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz und nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der Steuerbilanz Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Wurden solche Beträge in Fremdwährung vereinnahmt, dann ist grundsätzlich mit dem Devisenbriefkurs im Zuflusszeitpunkt in EUR umzurechnen. Die von Praktikabilitätserwägungen getragene Anwendung des Devisenkassamittelkurses im Rahmen der Währungsumrechnung nach § 256a HGB erscheint auch für Aufwendungen vertretbar. Mit deren Zufluss hat sich der Gegenwert der Vorauszahlung in Inlandswährung konkretisiert. Wechselkursänderungen wirken sich ebenfalls nicht aus. Die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens erfolgt entsprechend dem Umfang, in dem eine Befreiung von der übernommenen Leistungsverpflichtung eintritt.

 

Rz. 118

Der jeweils aufgelöste Betrag des Rechnungsabgrenzungspostens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung dem Posten zuzuordnen, den er betroffen hätte, wenn die Zahlung sofort erfolgswirksam geworden wäre.

[1] Vgl. Grottel/Koeplin, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 256a HGB Rz. 190.

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