§ 138n Abs. 2 AO-E bestimmt, welche Daten der Intermediär oder der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln haben. Nach § 138n Abs. 2 Satz 1 AO-E hat der Datensatz an das BZSt die nachstehenden Informationen zu enthalten:

  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO-E bezeichnet die mitzuteilenden Angaben zu Intermediären. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO).
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E bestimmt die mitzuteilenden Angaben zum Nutzer. Für die Erhebung und sonstige Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und der ergänzenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der AO (insbesondere die §§ 2a, 29b, 29c, 30 und 32a bis 32j AO). Die Erhebung der SteueridentifikationsNr.n der Nutzer stellt eine Maßnahme dar, die angemessen und geeignet ist, um dem BZSt die Auswertung der innerstaatlichen Steuergestaltung und die zielgenaue Information der örtlich zuständigen Finanzbehörden nach § 138i Abs. 2 und § 138j Abs. 4 AO zu ermöglichen.
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-E bestimmt die notwendigen Angaben zu etwaigen verbundenen Unternehmen des Nutzers. Das sind neben der Firma oder dem Namen auch die Anschrift und der Ansässigkeitsstaat des verbundenen Unternehmens des Nutzers sowie, soweit der mitteilungspflichtigen Person nach § 138m Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO-E bekannt, das Steueridentifikationsmerkmal nach §§ 139b und 139c oder die SteuerNr. des verbundenen Unternehmens.
  • § 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E bestimmt, dass der Intermediär Einzelheiten über das oder die Kennzeichen im Sinne des § 138l Abs. 3 AO-E benennen muss, die nach § 138l Abs. 1 AO-E eine konkrete Mitteilungspflicht auslösen.

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