Ist eine Gegenleistung nur beim Eintritt einer noch ungewissen Bedingung (z. B. Zahlung von 30.000 EUR an den Bruder, falls dieser heiratet) zu erbringen, liegt zunächst noch kein (teil-)entgeltliches Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft vor. Aufschiebend bedingte oder befristete Leistungsverpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten.

Der Umfang des entgeltlichen Erwerbs des Wirtschaftsguts bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Verkehrswerts zur Höhe der Leistungsverpflichtung im Zeitpunkt ihrer Entstehung und hat Auswirkungen für die Bemessung der künftigen AfA.[1] Gleiches gilt, wenn die Gegenleistung aufschiebend befristet ist, d. h., es ist zwar gewiss, dass das Ereignis eintritt, aber der Zeitpunkt ist noch nicht bekannt (z. B. Zahlung von 20.000 EUR an die Lebensgefährtin des Vaters bei dessen Tod).

[1] BMF, Schreiben v. 13.1.1993, IV B 3 – S 2190 – 37/92, BStBl 1993 I S. 80, Rz. 19 und 21 mit Beispiel.

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