Die sog. Gleichstellungsgelder an die Geschwister des Übernehmers oder auch an andere Angehörige des Übergebers sind ebenfalls stets Anschaffungskosten.[1] Entsprechendes gilt, wenn der Übernehmer verpflichtet ist, bisher in seinem Vermögen stehende Wirtschaftsgüter auf Dritte zu übertragen, oder wenn er zunächst zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet war und diese Verpflichtung später durch Hingabe eines Wirtschaftsguts erfüllt.

Ist der Übernehmer verpflichtet, Leistungen in Sachwerten zu erbringen, hat er Anschaffungskosten i. H. d. gemeinen Werts der hingegebenen Wirtschaftsgüter.

 
Praxis-Beispiel

Abstandszahlung an Schwester

Abwandlung zum obigen Beispiel[2]: S verpflichtet sich, den Betrag von 50.000 EUR seiner Schwester T zu zahlen.

Auch hier liegen bei S Anschaffungskosten i. H. v. 50.000 EUR zuzüglich Anschaffungsnebenkosten i. H. v. 1.000 EUR vor.

Es liegen keine Anschaffungskosten vor, wenn der Übernehmer sich verpflichtet, Teile des ihm unentgeltlich übertragenen Vermögens an andere Personen weiterzugeben.

Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die aufgenommen werden, um Abstandszahlungen an den Übergeber oder an Angehörige des Übergebers zu leisten, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit der Übernehmer das betreffende Wirtschaftsgut zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte einsetzt.

 
Praxis-Beispiel

Voll unentgeltlicher Erwerb bei Weitergabeverpflichtung

V überträgt seinem Sohn S ein Mehrfamilienhaus mit der Auflage, dieses in Eigentumswohnungen umzuwandeln und anschließend die Wohnung im Dachgeschoss auf die Lebensgefährtin des V zu übertragen. Sonstige Gegenleistungen hat S nicht zu erbringen.

Es liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb vor, weil S lediglich Teile des ihm übertragenen Vermögens weitergeben muss.

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