Im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausschließlich TRE-Leistungen an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringen, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, und von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch machen, vor dem 1.7.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei der zuständigen Stelle in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

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