Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1.7.2021 im Inland als Steuerschuldner ausschließlich TRE-Leistungen an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringen und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen. Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG Gebrauch machen, vor dem 1.7.2021 im Inland noch andere Umsätze, für die sie im Inland die USt schulden und USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln haben, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden.

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