Die Durchschnittssätze sind jeweils als Prozentsatz des Umsatzes[1] angegeben. Maßgebend ist stets der Nettoumsatz. Die in Abschnitt A[2] bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den entsprechenden Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.[3] Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B[4] bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden:

  • die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
  • die Vorsteuerbeträge

    • für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
    • für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
    • für Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG.

Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.[5]

[1]

S. Abschnitt 1.1.

[2]

S. Abschnitt 1.4.

[3] § 70 Abs. 1 UStDV.
[4]

S. Abschnitt 1.4.

[5] § 70 Abs. 2 UStDV.

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