OFD Frankfurt, 9.8.2011, S 71316 A - 2 - St 128

Bezug: BMF-Schreiben vom 6.12.2005, IV A 5 – S 7316 – 25/05
  BMF-Schreiben vom 22.9.2008, IV B 8 – S 7109/07/10002
 

1. Allgemeines

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis aufgrund der Komplexität der Vorschrift und der Schwierigkeit des Erkennens solcher Fälle Probleme bereitet und häufig unterbleibt. Auch weil Steuerpflichtige ihren Erklärungspflichten zu Abschnitt E der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nur unzureichend nachkommen, ist die Anwendung des § 15a UStG gezielt durch besondere Maßnahmen zu überwachen.

 

2. Überwachungsfälle

Aus Gründen der Praktikabilität ist es nicht möglich, sämtliche Berichtigungsobjekte zu überwachen, bei denen sich theoretisch die Verhältnisse beim Vorsteuerabzug während des Berichtigungszeitraums ändern könnten. Zumindest bei den folgenden Sachverhalten ist eine Überwachung von Beginn an, d.h. ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs notwendig:

 

2.1 Der Steuerpflichtige beabsichtigt, ein Grundstück durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig zu vermieten

Ein Steuerpflichtiger beabsichtigt, ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerpflichtig zu vermieten und ist daher bei Leistungsbezug vorsteuerabzugsberechtigt.

Eine Änderung der Verhältnisse ist möglich durch Rückkehr zur steuerfreien Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, durch eine steuerfreie Veräußerung oder Entnahme nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, durch eine Nutzung zu privaten Wohnzwecken (beachte: nicht bei sog. Seeling-Fällen, s. § 27 Abs. 16 UStG) oder durch eine unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchs.

Beispiel:

Da die Voraussetzungen einer Option in der Person des Mieters nach § 9 Abs. 2 UStG nicht mehr erfüllt sind, geht der Steuerpflichtige zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung über.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige entnimmt ein Grundstück aus dem Unternehmensvermögen (z.B. bei Betriebsaufgabe, Schenkung, o.ä.). Die Entnahme ist steuerbar nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UStG und steuerfrei (s. BMF-Schreiben vom 22.9.2008 – BStBl 2008 I S. 895).

 

2.2 Der Steuerpflichtige beabsichtigt, Grundstücksvermietungen zu tätigen, die kraft Gesetzes steuerpflichtig sind

Ein Steuerpflichtiger beabsichtigt, steuerpflichtige Vermietungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auszuüben (z.B. Überlassung von Ferienwohnungen zur kurzfristigen Nutzung) und erhält daher bei Leistungsbezug den Vorsteuerabzug für das Grundstück.

Eine Änderung der Verhältnisse ist möglich durch eine langfristige steuerfreie Vermietung, durch eine steuerfreie Veräußerung oder Entnahme, durch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (beachte: nicht bei sog. Seeling-Fällen, s. § 27 Abs. 16 UStG) oder durch eine Einräumung eines Nießbrauchs.

 

2.3 Der Steuerpflichtige beabsichtigt Grundstücke teilweise für eigenbetriebliche Zwecke, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und teilweise zur steuerfreien Vermietung zu nutzen

Eine Änderung der Verhältnisse ist möglich durch eine Änderung der eigenbetrieblichen Tätigkeit, durch die steuerfreie Vermietung, Veräußerung oder Entnahme der zuvor eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile bzw. durch deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (beachte: nicht bei sog. Seeling-Fällen, s. § 27 Abs. 16 UStG) oder durch eine unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchs.

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Steuerpflichtige verwendet das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss für eigenbetriebliche Zwecke, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das 2. Obergeschoss wird steuerfrei vermietet. Aus verschiedenen Gründen (etwa aufgrund einer schlechten Auftragslage) wird das 1. Obergeschoss nicht mehr eigenbetrieblich genutzt, sondern steuerfrei vermietet.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige verwendet das zuvor eigenbetrieblich genutzte Erdgeschoss nun zu privaten Wohnzwecken. Das Grundstück wurde in 2011 angeschafft, so dass § 15a Abs. 6a UStG Anwendung findet und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich wird, s. § 27 Abs. 16 UStG.

 

2.4 Der Steuerpflichtige (z.B. Wohnungsbauunternehmen, Bauunternehmer, Bank, Versicherung) tätigt steuerpflichtige und steuerfreie, vorsteuerausschließende Umsätze

Eine Änderung der Verhältnisse ist möglich durch eine Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels oder durch eine steuerpflichtige Veräußerung oder Entnahme.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug wird beim Erwerb zu 50 % zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Vorsteuer aus dem Kauf ist nur zu 50 % abzugsfähig. Nach 2 Jahren übt der Steuerpflichtige nur noch steuerfreie Umsätze aus, so dass das Kraftfahrzeug nun zu 100 % für den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze genutzt wird.

 

2.5 In sonstigen Fällen

In sonstigen Fällen der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern kann von einer gezielten Überwachung zunächst abgesehen werden. Ob der Steuerpflichtige die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG b...

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