Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenrahmen | Bilanz/GuV |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter | 1556 | 1396 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter | 1557 | 1397 | Sonstige Verbindlichkeiten | |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter | 1558 | 1398 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Zurückzuzahlende Vorsteuer nach § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter | 1559 | 1399 | Sonstige Verbindlichkeiten | |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG | 1528 | 1376 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG | 1529 | 1377 | Sonstige Verbindlichkeiten | |
Sonstige Erträge unregelmäßig | 2709 | 4839 | Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 4900 | 6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingebaut werden. Ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers, bucht er seine Rückzahlung auf das Konto "Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1557 (SKR 03) bzw. 1397 (SKR 04).
Buchungssatz:
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG |
an Sonstige betriebliche Erträge, sonstige betriebliche Aufwendungen |
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