Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist – zugunsten oder zuungunsten – nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden. Eine Vorsteuerberichtigung kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, wenn

  • ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht und diese später unternehmerisch verwendet,
  • der Unternehmer ein Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnet[1] und das Wirtschaftsgut oder die sonstige Leistung später für unternehmerische Zwecke verwendet[2],
  • an einem Wirtschaftsgut, das nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde, eine Leistung i. S. d. § 15a Abs. 3 UStG ausgeführt wird, die ebenfalls nicht für das Unternehmen bezogen wird, und das Wirtschaftsgut später unternehmerisch verwendet wird,
  • nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand beim Leistungsbezug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und später unternehmerisch genutzt werden (z. B. bei Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume),
  • der Unternehmer einen bezogenen Gegenstand zunächst zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt und die Leistung deshalb gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als nicht für sein Unternehmen ausgeführt gilt und diese Grenze später überschritten wird.
 
Hinweis

Ausnahme bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S.

Soweit ein Wirtschaftsgut im Hinblick auf seine Nutzung zu teilweise nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. nur teilweise dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden durfte, ist eine Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen möglich, wenn das Wirtschaftsgut später in größerem Umfang unternehmerisch genutzt wird (vgl. Tz. 1.5).[3]

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