Seit 1.1.2011 liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Änderung der Verwendung i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG vor.[1] Hiernach wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Gebäude dem Anwendungsbereich der Vorsteuerberichtigung unterworfen, wenn sich die Nutzung des Gebäudes – unternehmerisch und nichtunternehmerisch – ändert.

 
Praxis-Beispiel

Höherer unternehmerischer Nutzungsanteil führt zur Vorsteuerberichtigung

Ein Unternehmer hat 2019 ein Gebäude herstellen lassen, das er zu 50 % unternehmerisch und zu 50 % nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen beabsichtigt. Er ordnet das gesamte Gebäude dem Unternehmen zu und erhält 50 % Vorsteuerabzug.[2] Ab 1.1.2021 nutzt der Unternehmer 60 % unternehmerisch und nur noch 40 % nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken.

Die höhere unternehmerische Nutzung ab 1.1.2021 führt zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. d. Vorsteuerberichtigung. Der Unternehmer erhält eine Vorsteuerberichtigung i. H. v. 10 Prozentpunkten ab diesem Zeitpunkt zu seinen Gunsten.

Die vorstehenden Grundsätze gelten aus Billigkeitsgründen auch für Gebäude, die im Hinblick auf ihre Nutzung zu teilweise nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. nur teilweise dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden durften.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verein erhöht die unternehmerische Nutzung eines Gebäudes

Ein Verein lässt 2018 ein Gebäude erstellen, das zu 35 % unternehmerisch und 65 % für ideelle Zwecke (nicht wirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) dient. Das Gebäude wird zu 35 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet (= maximal mögliche Zuordnung) und ein entsprechender Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die unternehmerische Nutzung erhöht sich ab 1.1.2021 auf 45 %.

Obwohl sich das Gebäude nur zu 35 % im Unternehmensvermögen befindet, ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Vereins i. H. v. weiteren 10 % aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

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