Leitsatz

Für die Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern ist bei einem Spielhallenbetrieb der Umsatzschlüssel maßgebend; eine Aufteilung nach Anzahl der Geräte bzw. Stellfläche ist nicht sachgerecht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1996 zwei Spielhallen, in denen insgesamt 10 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und 24 Unterhaltungsspielgeräte, darunter 3 Dartscheiben und 2 Billardtische, aufgestellt waren. Die Geldspielgeräte hatten dabei einen Gesamtflächenbedarf von 1,8 m² und die Unterhaltungsspielgeräte einen Gesamtflächenbedarf von 17,82 m². Vorsteuern, die weder mit den steuerfreien Geldspielumsätzen, noch mit den steuerpflichtigen Umsätzen in unmittelbarem Zusammenhang standen, teilte die Klägerin entsprechend der Flächen bzw. hinsichtlich der Stromkosten nach der Anzahl der in den Spielhallen aufgestellten Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze auf. Das Finanzamt stimmte dem nicht zu, sondern teilte die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien (98,49 %) zu den steuerpflichtigen Umsätzen (1,51 %) auf.

 

Entscheidung

Die Klage war überwiegend unbegründet. Das Finanzgericht bestätigte, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, den nicht abziehbaren Teil der aufzuteilenden Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Nur wenn die Aufteilung durch den Steuerpflichtigen nicht sachgerecht ist, darf das Finanzamt die Steuer anderweitig - sachgerecht - aufteilen.

Nach welchen Kriterien eine solche Aufteilung zu erfolgen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, nur, dass eine wirtschaftliche Zurechnung erfolgen muss (§ 15 Abs. 4 S. 1 UStG). Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG können nur solche Aufteilungsverfahren als sachgerecht anerkannt werden, die - objektiv nachprüfbar - mindestens in gleicher Weise wie der Umsatzschlüssel geeignet sind, die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands bzw. einer gemischt verwendeten sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien/steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen. Dies setzt einen inneren Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem Aufteilungskriterium voraus.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Finanzamt berechtigt, die Vorsteuern anhand des Umsatzschlüssels zu schätzen bzw. aufzuteilen. Weder die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach einem Flächenschlüssel, noch die Aufteilung (der Stromkosten) nach der Anzahl der in den Spielhallen von jedem Gerätetyp eingesetzten Geräte, erfüllt die Anforderung an eine sachgerechte Schätzung. Dem Flächenschlüssel fehlt bei einer Spielhalle insoweit der notwendige innere Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem gewählten Aufteilungskriterium. Die Aufteilung der Vorsteuern aus Energiekosten nach Anzahl der Geräte berücksichtigt nicht, dass der Strom in den Spielhallen auch von anderen elektronischen Geräten und Einrichtungen verbraucht wird (z. B. Beleuchtung, Fernseher, Computer, Kühlschränke, Musikanlagen, Videoüberwachungsanlage etc.).

 

Hinweis

Dass das Umsatzsteuergesetz zurzeit keine genauen Leitlinien für eine sachgerechte Vorsteueraufteilung bereithält, erweist sich in der Praxis immer wieder als Dilemma. Nachdem sich Spielhallenbetreiber infolge des EuGH-Urteils Linneweber[1] quasi rückwirkend auf die Steuerfreiheit ihrer Geldspielumsätze berufen konnten, stellt sich als Folgeproblem die zutreffende Vorsteueraufteilung. Hier hat bereits das Niedersächsische FG mit Urteil v.24.4.2008 (16 K 335/07) entschieden, dass bei einer Spielhalle die Vorsteueraufteilung nach der Anzahl der Geräte nicht sachgerecht ist. Die Beschwerde beim BFH hatte keinen Erfolg[2]. Der BFH maß der Frage, ob ein Spielhallenbetreiber das Verhältnis der Geräte/Maschinen zur Vorsteueraufteilung heranziehen kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei.

Das FG Münster hat mit Datum vom 3.9.2010 in drei weiteren gleich gelagerten Verfahren entschieden und jeweils den Umsatzschlüssel präferiert (Az. 15 K 2781/06 U, 15 K 2782/06 U, 15 K 3175/06 U). Ein an die Standfläche der eingesetzten Geräte und damit mittelbar an deren Anzahl anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist danach strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen den auf jedes Gerät (bzw. jeden Gerätetyp) entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und den Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät (bzw. Gerätetyp) ausgeführten Umsätzen herzustellen. Die Revisionsverfahren sind nun unter den Az. V R 36/10, V R 35/10, XI R 34/10 und V R 34/10 beim BFH anhängig. Entsprechende Fälle sollten bis auf weiteres unbedingt offen gehalten werden.

Allgemein ist zu beachten, dass Unternehmer bzw. die Finanzbehörde an einen einmal festgelegten sachgerechten Aufteilungsmaßstab gebunden sind. Ein Wechsel des Aufteilungsmaßstabs ist auch innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums nach § 15a UStG nicht mehr zulässig.

Wichtig: Mit Urteil v. 10.11.2010 (XI R 79/07) hat der BFH ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge