Begriff

Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die maßgeblichen Umsätze nicht gleich, sondern erst in einem späteren Besteuerungszeitraum bewirkt werden. Die Aufteilung richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Vorsteuerbeträgen in Verbindung mit Gebäudekosten ist zu unterscheiden, ob es sich um solche des Gebäudes selbst oder aber solche der Erhaltung, Nutzung oder des Gebrauchs handelt. Für Grundstücke, die teilweise auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, ist für Gebäude mit Anschaffung bzw. Herstellungsbeginn nach dem 31.12.2010 ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu beachten.

 

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