Leitsatz

Hat der Unternehmer ein bestimmtes sachgerechtes Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Vorsteueraufteilung gewählt und objektiv nachprüfbar auch verwendet, ist es der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, wenn noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 12, § 15 Abs. 4 UStG 1980

 

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Soweit er das Gebäude für unternehmerische Zwecke nutzt, hat er auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG verzichtet. Aus Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben machte der Antragsteller Vorsteuern geltend, wobei er den Aufteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der kalkulierten bzw. tatsächlich erzielten Mieteinnahmen ermittelte.

Das FA ließ diesen Aufteilungsschlüssel nicht zu und nahm eine Aufteilung nach dem Verhältnis der zu Wohnzwecken und zur gewerblichen Nutzung vorgesehenen Flächen vor.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH kann der Unternehmer grundsätzlich eine von mehreren zulässigen Schätzmethoden zur Aufteilung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge wählen, so sie sachgerecht ist. Das FA hat lediglich die Möglichkeit nachzuprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist.

Ausdrücklich offen bleibt jedoch, ob auch bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze als eine von mehreren sachgerechten Aufteilungsmethoden angesehen werden kann.

 

Hinweis

Der BFH stellt unmissverständlich klar, dass ausschließlich der Unternehmer die Schätzungsmethode bei der Aufteilung der Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Teilbeträge wählt. Das FA darf diese nicht durch eine andere Methode ersetzen, wenn die vom Unternehmer gewählte sachgerecht und – objektiv nachprüfbar – angewendet worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn sowohl die vom Unternehmer als auch die vom FA gewählte Schätzungsmethode sachgerecht ist.

Als sachgerechte Methoden zur Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge kommen sowohl das Verhältnis Kaufpreisanteile zur Nutzfläche, Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach dem Flächenschlüssel als auch Aufteilung der Vorsteuerbeträge allein nach dem aus der Gebäudenutzung folgenden Flächenschlüssel in Betracht.

Die Anwendung des Umsatzschlüssels als eine sachgerechte Methode für die Vorsteueraufteilung hat der BFH bislang auf den Fall des Erwerbs eines gemischt genutzten Grundstücks beschränkt (BFH, Urteil vom 5.2.1998, BStBl II 1998, 492; Abschn. 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000). Offen gelassen auch in dem hiesigen Aussetzungsverfahren hat er dagegen die Frage der Anwendung des Umsatzschlüssels bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes. Vor allem unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wird diese Aufteilungsmethode nicht nur bei der Herstellung, sondern auch bei den laufenden Kosten der Unterhaltung eines Gebäudes als zulässige Schätzungsmethode anerkannt werden müssen.

Gegen Abschn. 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 für die Anwendung des Umsatzschlüssels bei laufenden Unterhaltskosten vgl. FG Münster, Urteil vom 26.9.2000, 15 K 1865/98 U, nrkr., EFG 2001, 113.

Um von einer eventuellen für den Unternehmer positiven Entscheidung profitieren zu können, sollten alle Verfahren, in denen eine solche Frage streitig ist, offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.01.2001, V S 24/00BFH, Beschluss vom 30.1.2000, V S 24/00

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