Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Falle eines gemischtgenutzten Grundstücks stellt die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel eine sachgerechte Schätzung i.S. des § 15 Abs. 4 S. 2 UStG dar.

2. Die seit dem 01.01.1990 ausschließlich geltende Zurechnungsmethode des § 15 Abs. 4 S. 1 UStG entspricht Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1-2, 2 Nr. 1, Abs. 4 Sätze 1-2; EWGRL 388/77 Art. 17, 17 Abs. 2, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.08.2001; Aktenzeichen V R 1/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Vorsteuer aus Erhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden darf.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Grundstückes … in …. Das Ladenlokal im Erdgeschoß vermietete er umsatzsteuer(ust)-pflichtig an einen der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und das Obergeschoß steuerfrei zu Wohnzwecken an seine Schwester. Nach den Raumvolumina entfielen 42 % des Gebäudes auf den Laden und 58 % auf die Wohnung und nach der Nutzfläche 37 % auf den Laden und 63 % auf die Wohnung. Die monatlichen Nettomieten betrugen 2.000 DM für den Laden und 80 DM für die Wohnung.

Gegen den vom beklagten Finanzamt (FA) erlassenen USt-Änderungsbescheid 1991, in welchem entsprechend dem Nutzungsverhältnis ein Abzug von nur 37 % der Vorsteuer vorgenommen war, erhob der Kl. Einspruch. Als Begründung führte er an, die nicht direkt dem steuerpflichtig bzw. steuerfrei vermieteten Grundstücksteil zuordbare Vorsteuer von 3.701,81 DM, im wesentlichen aus Erhaltungsaufwendungen für einen Fernwärmeanschluß, sei nach dem Verhältnis der mit den Räumen erzielbaren Mieten aufzuteilen, wobei entsprechend Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom 30.12.1994 für die Wohnung eine ortsübliche Miete von 300 DM anzusetzen sei. Dann aber seien 81 % (3.220,57 DM) der Vorsteuer abziehbar.

Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.02.1998 ließ das FA 42 % (1.554,76 DM) statt bisher 37 % der Vorsteuer aus den Kosten für den Fernwärmeanschluß zum Abzug zu, indem es als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Raumvolumina von Ladenlokal und Wohnung anwandte.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger begehrt mit dem Hinweis auf eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel den Abzug weiterer Vorsteuer von 1.665,80 DM (3.220,57 DM ./. 1.554,77 DM). Zur Begründung verweist er auf die neuere Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1998, 492 und 525), wonach Vorsteuer aus den Erwerbskosten für ein gemischtgenutztes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden dürfe. Dieser Grundsatz sei auch im Streitfall anwendbar.

Der Kl. beantragt,

  • unter Änderung der EE vom 11.02.1998 die USt 1991 auf 15.723,20 DM (17.385 DM ./. 1.665,80 DM) herabzusetzen,
  • hilfsweise für den Unterliegensfall die Revison zuzulassen.

Das FA beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise für den Unterliegensfall die Revison zuzulassen.

Das FA trägt vor: Angesichts der eindeutigen Vorgabe in Abschnitt 208 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sei keine Klaglosstellung des Kl. möglich.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat das FA einen Abzug der Vorsteuer aus den Unterhaltungskosten lediglich im Verhältnis der Raumvolumina von steuerpflichtig zu steuerfrei verwendeten Gebäudeteilen zugelassen. Der Kl. durfte die Vorsteuer nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Mietumsätzen aufteilen, § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1990 (UStG).

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die USt für Lieferungen und Leistungen, die der Unternehmer nicht für steuerpflichtige Umsätze verwendet, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Aufgrund dieser Regelung ist bei jeder vom Unternehmer in Anspruch genommenen Leistung zunächst zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den Vorsteuerabzug ausschließenden bzw. nicht ausschließenden Umsätzen verwendet worden ist (BFH in BStBl II 1992, 755). Da der Kl. den Vorbezug (Unterhaltung des Fernwärmeanschlusses) sowohl für die steuerpflichtige Vermietung von Geschäftsräumen als auch für die steuerfreie Vermietung von Wohnräumen verwendet hat, kann der Vorbezug nicht ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen oder – unschädlichen Umsätzen zugerechnet werden. Daher ist die aus dem Vorbezug angefallene USt in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG. Unter Beachtung des in dieser Vorschrift vorgegebenen Maßstabes der wirtschaftlichen Zurechnung kann der Unternehmer die anzuwendende Schätzungsmethode wählen, § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, und darf das FA nur nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH in BStBl II 1998, 492 und 525).

Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteue...

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