Kommentar

Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 6.10.2005[1] zum Vorsteuerabzug bei einem gemeinschaftlichen Hausbau durch Ehegatten hat das BMF zu folgenden Schwerpunkten Stellung genommen:

  • Leistungsempfänger bei Auftragserteilung durch mehrere Personen;
  • Leistungsbezug für das Unternehmen;
  • Bezug von sonstigen Leistungen;
  • Beendigung der unternehmerischen Nutzung des Gegenstands durch den Gemeinschafter;
  • formale Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Das BMF-Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 1.12.2006, IV A 5 – S 7300 – 90/06

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2005, V R 40/01, INF 2006, S. 91

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