Kommentar
Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 6.10.2005[1] zum Vorsteuerabzug bei einem gemeinschaftlichen Hausbau durch Ehegatten hat das BMF zu folgenden Schwerpunkten Stellung genommen:
- Leistungsempfänger bei Auftragserteilung durch mehrere Personen;
- Leistungsbezug für das Unternehmen;
- Bezug von sonstigen Leistungen;
- Beendigung der unternehmerischen Nutzung des Gegenstands durch den Gemeinschafter;
- formale Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Das BMF-Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 1.12.2006, IV A 5 – S 7300 – 90/06
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