OFD Karlsruhe, 28.2.2012, S 7300 - Karte 1

Kartenzahlungen werden oft in der Weise durchgeführt, dass zwei identische Belege mit gesondertem Steuerausweis erstellt werden. Davon dient ein Beleg mit der Unterschrift des Kunden der Abrechnung mit dem Kreditkartenunternehmen bzw. als Nachweis der Zahlung durch einen Berechtigten, der andere Beleg mit dem Vermerk „Kopie” wird dem Kunden ausgehändigt.

Der letztgenannte Beleg ist trotz des Vermerks „Kopie” eine Rechnung i.S. des § 14 UStG, da der Kunde als Leistungsempfänger nur diesen einen Beleg erhält.

Werden solche Belege aus thermosensitivem Papier hergestellt, kann durch unsachgemäße Behandlung die Lesbarkeit des Abrechnungspapiers beeinträchtigt werden. Nach den allgemeinen Ordnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) ist der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer u.a. verpflichtet, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist auch für die Lesbarkeit der Buchführungsunterlagen Sorge zu tragen. Es kann daher erforderlich sein, von der Rechnung unmittelbar nach ihrem Eingang eine Kopie zu fertigen und dem Originalbeleg beizufügen, um ggf. später den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Abschn. 15.11 Abs. 1 Satz 3 UStAE führen zu können. Im Rahmen von Außenprüfungen sollten Unternehmen ggf. auf die vorgenannte Verpflichtung zur Aufbewahrung von Vorsteuerbelegen hingewiesen werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

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