Sofern Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, müssen sie nachweisen, dass der Kreditkartenumsatz eine Vorsteuer enthält. Ohne eine ordnungsgemäße Original-Rechnung kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug ablehnen.[1] Kartenzahlungen werden meist so durchgeführt, dass 2 identische Belege mit gesondertem Steuerausweis erstellt werden. Davon dient ein Beleg mit der Unterschrift des Kunden der Abrechnung mit dem Kreditkartenunternehmen bzw. als Nachweis der Zahlung durch einen Berechtigten, der andere Beleg mit dem Vermerk "Kopie" wird dem Kunden ausgehändigt. Dieser Beleg muss der Originalrechnung beigefügt werden. U. U. muss der Beleg, wenn er aus thermosensitivem Papier hergestellt wurde, nochmals kopiert werden. Der letztgenannte Beleg ist trotz des Vermerks "Kopie" eine Rechnung i. S. des § 14 UStG, da der Kunde als Leistungsempfänger nur diesen einen Beleg erhält.[2]

Verlangt der leistende Unternehmer für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm hierfür einen Betrag entrichtet und wird dadurch der zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst, ist dieser Betrag Bestandteil der Bemessungsgrundlage für seine Leistung.[3]

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