Der Vorsteuerabzug kann nur von "dem Unternehmer" geltend gemacht werden. Dies wird insbesondere in der frühen Planungsphase von Immobilienprojekten den Beteiligten oftmals zum Verhängnis. Haben sich z. B. mehrere Personen (Gesellschafter) über die Verwirklichung eines Projekts grundsätzlich verständigt, aber noch offengelassen, wer das Objekt errichtet (z. B. Personengesellschaft, einzelne Gesellschafter), beanstandet die Finanzverwaltung im Nachhinein nicht selten die Rechnungsadressierung. Der Vorsteuerabzug wird insbesondere dann nicht anerkannt, wenn der Rechnungsadressat später nicht einwandfrei mit dem ausführenden Unternehmer übereinstimmt.

 
Wichtig

EuGH-Rechtsprechung vs. Verwaltungsmeinung

Für die Abwehrberatung dürfte in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil vom 1.3.2012[1] von besonderem Interesse sein. Danach kann eine OHG, deren Gesellschafter Investitionen vor Eintragung der OHG ins Handelsregister bzw. vor der umsatzsteuerlichen Registrierung der OHG für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der OHG getätigt haben, für diese Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Weiter hat der EuGH entschieden, dass in einem solchen Fall bereits dem Personenverbund der Gesellschafter selbst der Vorsteuerabzug zustehen kann. Die Frage, ob es für den Vorsteuerabzug schädlich ist, wenn die Rechnung für einen Bezug der OHG auf die Namen der Gesellschafter (und nicht auf den Namen der späteren OHG) ausgestellt ist, hat der EuGH verneint. Dies könnte der geübten deutschen Rechtspraxis entgegenstehen. Nach Abschn. 15.2a Abs. 3 Satz 4 UStAE kann nämlich eine Gesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.

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